Satzung

 

Satzung
der Freunde der Propsteimusik Leipzig e. V.
Präambel

Mit der neuen Propsteikirche kommt die katholische Kirche wieder in das Zentrum einer deutschen Großstadt, in das Zentrum der Musikstadt Leipzig. Hieraus erwachsen für uns katholische Christen große Chancen, auch auf kirchenmusikalischem Gebiet. Mit der neuen Kirche und der neuen Orgel wollen wir den Schatz der Kirchenmusik in Stadt und Land aufstrahlen lassen. Zur Unterstützung der Musik der katholischen Propsteipfarrei St. Trinitatis Leipzig hat sich deshalb ein Kirchenmusikförderverein gegründet, der sich diese Satzung gibt:

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Propsteimusik Leipzig e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr, das am 31.12.2013 endet.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung und die Weiterleitung der Mittel an Körperschaften öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung zur Förderung kirchlicher Zwecke und Förderung von Kunst und Kultur in der Musik, insbesondere soll die Pflege der Kirchenmusik in Liturgie und Konzert sowohl in der katholischen Propsteipfarrei St. Trinitatis als auch in der Stadt Leipzig gefördert werden. Die Musikpflege kann auch durch eigene Veranstaltungen erfolgen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Minderjährige können bei Vorliegen der schriftlichen Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied im Verein werden. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig wird.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. In Abweichung von Satz 1 kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags mindestens drei Monate in Verzug ist und bereits schriftlich gemahnt wurde. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4
Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat sowie ggf. das Kuratorium.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern im Sinne von § 3 Abs. 1 dieser Satzung zusammen. Die Ausübung des Stimmrechts darf einem anderen nicht überlassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt.
(3) Der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung der vorstehenden Ladungsfrist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
a) die Wahl und gegebenenfalls Abberufung des Vorstands,
b) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung und über Einsprüche,
h) Satzungsänderungen,
i) die Auflösung des Vereins.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gewertet werden nur Ja- und Nein-Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss den Mitgliedern in der Tagesordnung fristgerecht bekannt gegeben worden sein.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von dessen Stellvertreter geleitet. Sie bestimmt zu Beginn auf Vorschlag des Versammlungsleiters einen Protokollführer.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern unabhängig von ihrer Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugesandt wird. Es muss Ort und Zeit der Sitzung, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Anträge, die Art der Abstimmung sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei Satzungsänderungen müssen der genaue Wortlaut der geänderten Satzungsvorschrift und der Wortlaut der neuen Fassung angegeben werden.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) bis zu vier Beisitzern.
(2) Der jeweilige hauptamtliche Kantor der katholischen Propsteipfarrei St. Trinitatis Leipzig gehört dem Vorstand Kraft Amtes als weiteres Mitglied mit den vollen Rechten und Pflichten eines Vorstandsmitgliedes an. Der Verein meldet bei Ernennung eines neuen Kantors diesen unverzüglich als Vorstandsmitglied beim Vereinsregister an. Ebenso wird bei Abberufung des Kantors verfahren.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands unter Angabe des jeweils zu bekleidenden Vorstandsamts im Sinne des Abs. 1 und bestimmt die Zahl der Beisitzer nach Abs. 1 lit. e). Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt die Wahl geheim. Hat bei einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so wählt die Mitgliederversammlung für das Amt des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied für die verbliebene Amtszeit des Ausgeschiedenen. Die gewählten Mitglieder bleiben auch nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Wahl bis zu einer Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der Vorstandsvorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Jede Einberufung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
(6) Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gewertet werden nur Ja- und Nein-Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind in jedem Falle ehrenamtlich tätig.

§ 7
Vertretung des Vereins

Den Verein vertreten der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 8
Der Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Durchführung der Ziele, die sich der Verein gesetzt hat, zu beraten und zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Im Beirat sollen nach Möglichkeit vertreten sein:
(a) ein Mitglied des Klerus der Propsteipfarrei,
(b) ein Mitglied der Propsteichöre,
(c) ein Vertreter der Eltern der jugendlichen Chormitglieder bzw. des Kinderchores,
(d) bis zu drei weitere Mitglieder, unter denen sich Personen mit besonderem Sachverstand aus den Bereichen der Musikkultur aus der Musikstadt Leipzig oder des Bistums Dresden/Meißen bzw. des Freistaates Sachsen oder der Öffentlichkeit /Medien oder Personen für juristische, wirtschaftliche oder finanzielle Fragen befinden können.
(4) Der Beirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

§ 9
Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen und dessen Aufgaben bestimmen.

§ 10
Schlussbestimmung

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die katholische Propsteipfarrei St. Trinitatis Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung ausschließlich die maskuline Form verwendet.

Satzung vom 21.06.2013, geändert durch Umlaufbeschluss am 02.10.2013

Satzungsänderung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.03.2016 Stand 07.03.2016